Präambel

chan­cen­reich e.V. hat sich zum Ziel gesetzt, die Chan­cen­ge­rech­tig­keit inner­halb der Gesell­schaft durch Maß­nah­men und Pro­jek­te im Bereich Bil­dung, För­de­rung und sozia­ler Inte­gra­ti­on zu ver­bes­sern. Die Viel­falt, die Beson­der­heit und das Poten­ti­al jun­ger Men­schen zu erken­nen und ihre gesell­schaft­li­che Teil­ha­be ent­lang der gesam­ten Bil­dungs­ket­te zu för­dern, liegt dem Ver­ein beson­ders am Her­zen. chan­cen­reich e.V. will dazu bei­tra­gen, dass sich jeder Mensch auf sei­nem Bil­dungs­weg ent­spre­chend sei­nen Fähig­kei­ten ent­wi­ckeln kann und nicht durch sozia­le Hin­der­nis­se ein­ge­schränkt wird, die sich ihm bie­ten­den Chan­cen zu verwirklichen.
In die­sem Sin­ne gibt sich chan­cen­reich e.V. fol­gen­de Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Ver­ein führt den Namen „chan­cen­reich e.V.”
  2. Er hat sei­nen Sitz in Frank­furt am Main und ist dort im Ver­eins­re­gis­ter eingetragen.
  3. Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Ver­eins ist es, auf beson­de­re För­der­be­dar­fe gesell­schaft­li­cher Grup­pen im Bereich Bil­dung und sozia­le Teil­ha­be zu reagie­ren. Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht, indem Maß­nah­men und Pro­jek­te initi­iert, koor­di­niert, umge­setzt und eva­lu­iert wer­den, die der Bil­dung, der För­de­rung und der sozia­len Inte­gra­ti­on die­nen. Im Mit­tel­punkt ste­hen  dabei Maß­nah­men und Pro­jek­te für jun­ge Men­schen und ihre Fami­li­en. Der Ver­ein erreicht sei­ne Zie­le ins­be­son­de­re durch:

  1. Pro­jek­te zur Sprach- und Leseförderung
  2. Pro­jek­te zur För­de­rung der sozia­len Teil­ha­be von Men­schen mit Migrationshintergrund
  3. Bil­dungs­pro­jek­te an Schu­len, Kitas und ande­ren Bil­dungs- und Integrationseinrichtungen
  4. Sport­pro­jek­te an Schu­len, Kitas und ande­ren Bil­dungs- und Integrationseinrichtungen
  5. Betrieb von Ein­rich­tun­gen zur Bil­dungs­för­de­rung und Integration
  6. Infor­ma­ti­on der Öffentlichkeit
  7. Vor­trä­ge, Semi­na­re, Bera­tungs- und Weiterbildungsveranstaltungen

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung. Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.
  2. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten in ihrer Eigen­schaft als Mit­glied kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Sie haben bei ihrem Aus­schei­den kei­ner­lei Ansprü­che an das Ver­eins­ver­mö­gen. Kei­ne Per­son darf durch Aus­ga­ben, die den Zwe­cken des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mit­glied des Ver­eins kann jede voll­jäh­ri­ge Per­son werden.
  2. Der Mit­glieds­an­trag ist schrift­lich oder per E‑Mail zu stel­len. Über die Mit­glieds­auf­nah­me ent­schei­det der Vorstand.
  3. Natür­li­che oder juris­ti­sche Per­so­nen, die den Ver­eins­zweck unter­stüt­zen wol­len, kön­nen För­der­mit­glied werden.
  4. Der Aus­tritt eines Mit­glie­des erfolgt schrift­lich oder per E‑Mail gegen­über dem Vor­stand mit einer Frist von drei Mona­ten zum Ende des Geschäftsjahres.
  5. Ein Mit­glied kann durch Beschluss des Vor­stands aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn es dem Ver­eins­zweck zuwi­der­han­delt oder sei­nen Ver­pflich­tun­gen gegen­über dem Ver­ein nicht nachkommt.
  6. Die bis zur Been­di­gung ent­stan­de­nen Bei­trags­pflich­ten blei­ben von der Been­di­gung unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mit­glied ist ver­pflich­tet, das Anse­hen des Ver­eins zu wah­ren und alles zu tun, was den Zie­len des Ver­eins för­der­lich ist.
    Mit­glie­der haben ein Stimm- und Rede­recht sowie das akti­ve und pas­si­ve Wahl­recht in der Mitgliederversammlung.
  2. För­der­mit­glie­der haben ein Infor­ma­ti­ons­recht und in der Mit­glie­der­ver­samm­lung bera­ten­de Stim­me, aber kein akti­ves oder pas­si­ves Wahlrecht.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann eine Bei­trags­ord­nung erlas­sen, die die Höhe der jähr­lich zu zah­len­den Bei­trä­ge regelt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Orga­ne des Ver­eins sind:

  1. Mit­glie­der­ver­samm­lung
  2. Vor­stand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Obers­tes Organ ist die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung stellt die Richt­li­ni­en für die Arbeit des Ver­eins auf und ent­schei­det Fra­gen von grund­sätz­li­cher Bedeu­tung. Zu den Auf­ga­ben der Mit­glie­der­ver­samm­lung gehö­ren insbesondere:
    a) Wahl des Vorstands
    b) Bera­tung über den Stand und die Pla­nung der Arbeit
    c) Ent­ge­gen­nah­me des Geschäfts­be­rich­tes des Vor­stan­des sowie des Kassenberichts

    d) Beschluss­fas­sung über die Ent­las­tung des Vorstands
    e) Erlass einer Bei­trags­ord­nung, die nicht Bestand­teil der Sat­zung ist
    f) Beschluss­fas­sung über Ände­run­gen der Sat­zung und die Auf­lö­sung des Vereins
  2. Zur Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­stand unter Anga­be der vor­läu­fi­gen Tages­ord­nung min­des­tens zwei Wochen vor­her schrift­lich oder per E‑Mail ein­ge­la­den. Sie tagt in der Regel ein­mal im Jahr. Die Tages­ord­nung kann durch Mehr­heits­be­schluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung in der Sit­zung ergänzt oder geän­dert werden.
  3. In der Mit­glie­der­ver­samm­lung hat jedes Mit­glied eine Stim­me. Zur Aus­übung des Stimm­rechts kann ein ande­res Mit­glied schrift­lich bevoll­mäch­tigt wer­den. Die Bevoll­mäch­ti­gung ist für jede Mit­glie­der­ver­samm­lung geson­dert zu ertei­len. Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen per Video­kon­fe­renz sind zulässig.
  4. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­stand gelei­tet. Ist kein Vor­stands­mit­glied anwe­send, wählt die Ver­samm­lung einen Leiter.
  5. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn sie ordent­lich ein­be­ru­fen wur­de; ihre Beschlüs­se wer­den mit Stim­men­mehr­heit gefasst.
  6. Die Art der Abstim­mung bestimmt der Ver­samm­lungs­lei­ter. Die Abstim­mung muss schrift­lich durch­ge­führt wer­den, wenn die Mehr­heit der anwe­sen­den und ver­tre­te­nen Mit­glie­der dies beantragt.
  7. Ein Ver­eins­mit­glied ist nicht stimm­be­rech­tigt, wenn die Beschluss­fas­sung die Vor­nah­me eines Rechts­ge­schäfts mit ihm, die Ein­lei­tung oder Erle­di­gung eines Rechts­streits zwi­schen ihm und dem Ver­ein oder sei­ne Ent­las­tung betrifft.
  8. Über die Ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll anzu­fer­ti­gen. Es wird vom Ver­samm­lungs­lei­ter und dem Pro­to­koll­füh­rer unterschrieben.
  9. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist nicht öffent­lich. Der Ver­samm­lungs­lei­ter kann Gäs­te zulassen.
  10. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­stand ein­be­ru­fen, wenn die Inter­es­sen des Ver­eins dies erfor­dern oder wenn min­des­tens ein Drit­tel der Mit­glie­der dies schrift­lich oder per E‑Mail unter Anga­be des Zwecks vom Vor­stand ver­langt. Die o.g. Vor­schrif­ten der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung gel­ten auch für die außer­or­dent­li­che Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vor­stand besteht aus zwei Vorstandssprecher/innen und min­des­tens einem bis zu maxi­mal fünf stell­ver­tre­ten­den Sprecher/innen.
  2. Die Vor­stands­mit­glie­der wer­den für zwei Jah­re gewählt. Die Wie­der­wahl ist mög­lich. Sie blei­ben bis zur Bestel­lung eines neu­en Vor­stan­des im Amt.
  3. Der Vor­stand führt die lau­fen­den Geschäf­te des Ver­eins. Die Vor­stands­mit­glie­der regeln die Auf­ga­ben­ver­tei­lung unter sich. Vor­stand im Sin­ne des §26 BGB sind die bei­den Vorstandssprecher/innen. Sie sind berech­tigt, den Ver­ein jeweils allein zu vertreten.
  4. Die Mit­glie­der des Vor­stands sind ehren­amt­lich tätig. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann jedoch mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit beschlie­ßen, dass den Vor­stands­mit­glie­dern für die­je­ni­gen Tätig­kei­ten, die über den übli­chen Auf­ga­ben­kreis des Ver­eins­vor­stan­des hin­aus­ge­hen, eine ange­mes­se­ne Abgel­tung des Zeit­auf­wan­des gezahlt wird.
  5. Der Vor­stand fasst sei­ne Beschlüs­se in Vor­stands­sit­zun­gen, die von einem der Vor­sit­zen­den schrift­lich, fern­münd­lich oder per eMail ein­be­ru­fen werden.
  6. Die Beschlüs­se sind schrift­lich zu pro­to­kol­lie­ren und von einem Vor­stands­mit­glied zu unterzeichnen.

§ 10 Beirat

  1. Der Vor­stand kann einen Bei­rat ein­rich­ten und bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder.
  2. Der Bei­rat hat die Auf­ga­be, den Vor­stand in Ver­eins­an­ge­le­gen­hei­ten zu bera­ten, ins­be­son­de­re zu päd­ago­gi­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Fra­gen der Ver­wirk­li­chung des Ver­eins­zwecks sowie zu Kon­tak­ten des Ver­eins zu Bil­dungs­ein­rich­tun­gen, Spon­so­ren, Unter­stüt­zern, Behör­den und der Öffentlichkeit.
  3. Die Mit­glie­der des Bei­rats wer­den vom Vor­stand beru­fen und abberufen.
  4. Funk­tio­nen und Kom­pe­ten­zen sind bei Beru­fung der ein­zel­nen Bei­rä­te vom Vor­stand jeweils festzulegen.

§ 11 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Ver­eins- und Organ­äm­ter wer­den grund­sätz­lich ehren­amt­lich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf kön­nen Ver­eins­äm­ter im Rah­men der haus­halts­recht­li­chen Mög­lich­kei­ten ent­gelt­lich auf der Grund­la­ge eines Dienst­ver­tra­ges oder gegen Zah­lung einer Auf­wands­ent­schä­di­gung nach § 3 Nr. 26a EStG aus­ge­übt werden.
  3. Die Ent­schei­dung über eine ent­gelt­li­che Ver­eins­tä­tig­keit nach Nr.2 trifft der Vor­stand. Glei­ches gilt für die Ver­trags­in­hal­te und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vor­stand ist ermäch­tigt, Tätig­kei­ten für den Ver­ein gegen Zah­lung einer ange­mes­se­nen Ver­gü­tung oder Auf­wands­ent­schä­di­gung zu beauf­tra­gen. Maß­ge­bend ist die Haus­halts­la­ge des Vereins.
  5. Zur Erle­di­gung der Geschäfts­füh­rungs­auf­ga­ben und zur Füh­rung der Geschäfts­stel­le ist der Vor­stand ermäch­tigt, im Rah­men der haus­halts­recht­li­chen Mög­lich­kei­ten, haupt­amt­lich Beschäf­tig­te anzustellen.
  6. Im Übri­gen haben die Mit­glie­der, Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter des Ver­eins einen Auf­wen­dungs­er­satz­an­spruch nach § 670 BGB für sol­che Auf­wen­dun­gen, die ihnen durch die Tätig­kei­ten für den Ver­ein ent­stan­den sind. Hier­zu gehö­ren ins­be­son­de­re Fahrt­kos­ten, Rei­se­kos­ten, Por­to, Tele­fon usw.
  7. Der Anspruch auf Auf­wen­dungs­er­satz kann nur inner­halb einer Frist von 3 Mona­ten nach sei­ner Ent­ste­hung gel­tend gemacht wer­den. Erstat­tun­gen wer­den nur gewährt, wenn die Auf­wen­dun­gen mit Bele­gen und Auf­stel­lun­gen, die prüf­fä­hig sein müs­sen, nach­ge­wie­sen werden.
  8. Vom Vor­stand kön­nen per Beschluss im Rah­men der steu­er­recht­li­chen Mög­lich­kei­ten Gren­zen über die Höhe des Auf­wen­dungs­er­sat­zes nach § 670 BGB fest­ge­setzt werden.

§ 12 Haftungsfreistellung

  1. Organ­mit­glie­der haf­ten dem Ver­ein für einen bei der Wahr­neh­mung ihrer Pflich­ten ver­ur­sach­ten Scha­den nur bei Vor­lie­gen von Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Dies gilt auch für die Haf­tung gegen­über den Mit­glie­dern des Ver­eins. Ist strei­tig, ob ein Organ­mit­glied einen Scha­den vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht hat, trägt der Ver­ein bzw. das Ver­eins­mit­glied die Beweislast.
  2. Sind Organ­mit­glie­der einem ande­ren zum Ersatz eines Scha­dens ver­pflich­tet, den sie bei Wahr­neh­mung ihrer Pflich­ten ver­ur­sacht haben, so kön­nen sie von dem Ver­ein die Befrei­ung von der Ver­bind­lich­keit ver­lan­gen. Dies gilt nicht, wenn der Scha­den vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht wurde.

§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Sat­zungs­än­de­run­gen, die Ände­rung des Ver­eins­zwecks und die Auf­lö­sung ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Vor­schlä­ge zu Sat­zungs­än­de­run­gen, Zweck­än­de­run­gen und zur Auf­lö­sung sind den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­dern bis spä­tes­tens einen Monat vor der Sit­zung der Mit­glie­der­ver­samm­lung zuzu­lei­ten. Für die Beschluss­fas­sung ist eine Mehr­heit von drei Vier­teln der anwe­sen­den Stimm­be­rech­tig­ten erforderlich.
  2. Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen der Sat­zung, die von der zustän­di­gen Regis­ter­be­hör­de oder vom Finanz­amt vor­ge­schrie­ben wer­den, wer­den vom Vor­stand umge­setzt und bedür­fen kei­ner Beschluss­fas­sung durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Sie sind den Mit­glie­dern spä­tes­tens mit der nächs­ten Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung mitzuteilen.
  3. Bei Auf­lö­sung, bei Ent­zie­hung der Rechts­fä­hig­keit des Ver­eins oder bei Weg­fall der steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke fällt das gesam­te Ver­mö­gen an:

Deut­scher Kinderschutzbund
Bezirks­ver­band Frank­furt e. V.
Come­ni­us­stra­ße 37
60389 Frank­furt am Main

und zwar mit der Auf­la­ge, es ent­spre­chend sei­nen bis­he­ri­gen Zie­len und Auf­ga­ben aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemäß § 3 zu verwenden.