Präambel
chancenreich e.V. hat sich zum Ziel gesetzt, die Chancengerechtigkeit innerhalb der Gesellschaft durch Maßnahmen und Projekte im Bereich Bildung, Förderung und sozialer Integration zu verbessern. Die Vielfalt, die Besonderheit und das Potential junger Menschen zu erkennen und ihre gesellschaftliche Teilhabe entlang der gesamten Bildungskette zu fördern, liegt dem Verein besonders am Herzen. chancenreich e.V. will dazu beitragen, dass sich jeder Mensch auf seinem Bildungsweg entsprechend seinen Fähigkeiten entwickeln kann und nicht durch soziale Hindernisse eingeschränkt wird, die sich ihm bietenden Chancen zu verwirklichen.
In diesem Sinne gibt sich chancenreich e.V. folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „chancenreich e.V.”
- Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist dort im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist es, auf besondere Förderbedarfe gesellschaftlicher Gruppen im Bereich Bildung und soziale Teilhabe zu reagieren. Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem Maßnahmen und Projekte initiiert, koordiniert, umgesetzt und evaluiert werden, die der Bildung, der Förderung und der sozialen Integration dienen. Im Mittelpunkt stehen dabei Maßnahmen und Projekte für junge Menschen und ihre Familien. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
- Projekte zur Sprach- und Leseförderung
- Projekte zur Förderung der sozialen Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund
- Bildungsprojekte an Schulen, Kitas und anderen Bildungs- und Integrationseinrichtungen
- Sportprojekte an Schulen, Kitas und anderen Bildungs- und Integrationseinrichtungen
- Betrieb von Einrichtungen zur Bildungsförderung und Integration
- Information der Öffentlichkeit
- Vorträge, Seminare, Beratungs- und Weiterbildungsveranstaltungen
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden.
- Der Mitgliedsantrag ist schriftlich oder per E‑Mail zu stellen. Über die Mitgliedsaufnahme entscheidet der Vorstand.
- Natürliche oder juristische Personen, die den Vereinszweck unterstützen wollen, können Fördermitglied werden.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt schriftlich oder per E‑Mail gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es dem Vereinszweck zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
- Die bis zur Beendigung entstandenen Beitragspflichten bleiben von der Beendigung unberührt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren und alles zu tun, was den Zielen des Vereins förderlich ist.
Mitglieder haben ein Stimm- und Rederecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. - Fördermitglieder haben ein Informationsrecht und in der Mitgliederversammlung beratende Stimme, aber kein aktives oder passives Wahlrecht.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung erlassen, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl des Vorstands
b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes sowie des Kassenberichts
d) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
e) Erlass einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins - Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E‑Mail eingeladen. Sie tagt in der Regel einmal im Jahr. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Mitgliederversammlungen per Videokonferenz sind zulässig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Versammlung einen Leiter.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen wurde; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder dies beantragt.
- Ein Vereinsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm, die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein oder seine Entlastung betrifft.
- Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder per E‑Mail unter Angabe des Zwecks vom Vorstand verlangt. Die o.g. Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung gelten auch für die außerordentliche Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus zwei Vorstandssprecher/innen und mindestens einem bis zu maximal fünf stellvertretenden Sprecher/innen.
- Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder regeln die Aufgabenverteilung unter sich. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die beiden Vorstandssprecher/innen. Sie sind berechtigt, den Verein jeweils allein zu vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgehen, eine angemessene Abgeltung des Zeitaufwandes gezahlt wird.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem der Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per eMail einberufen werden.
- Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10 Beirat
- Der Vorstand kann einen Beirat einrichten und bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder.
- Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in Vereinsangelegenheiten zu beraten, insbesondere zu pädagogischen und organisatorischen Fragen der Verwirklichung des Vereinszwecks sowie zu Kontakten des Vereins zu Bildungseinrichtungen, Sponsoren, Unterstützern, Behörden und der Öffentlichkeit.
- Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen und abberufen.
- Funktionen und Kompetenzen sind bei Berufung der einzelnen Beiräte vom Vorstand jeweils festzulegen.
§ 11 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nr.2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 12 Haftungsfreistellung
- Organmitglieder haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein bzw. das Vereinsmitglied die Beweislast.
- Sind Organmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an:
Deutscher Kinderschutzbund
Bezirksverband Frankfurt e. V.
Comeniusstraße 37
60389 Frankfurt am Main
und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 3 zu verwenden.